General Rental Terms and Conditions
Terms Of Service
Definitions: For the purposes of this agreement, CHASE CORPORATION or the company ultimately providing the vehicle, acting as an affiliate or franchisee (the rental company), shall be referred to as the Lessor, and the customer signing the agreement shall be referred to as the Lessee (also referred to as “the Driver”). These General Terms and Conditions govern the contractual relationship between the Lessor and the Lessee, by virtue of which the former temporarily grants the use of a vehicle to the latter, under the terms, price, and other conditions specified in the corresponding Rental Agreement. By signing the contract, the Lessee acknowledges having read and fully accepted these General Terms and Conditions.
Autorisierte Nutzung des Fahrzeugs
1.1 Gesetzliches Fahren und Nutzungszweck
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gesetzeskonform, entsprechend der aktuellen Verkehrs- und Parkvorschriften und ausschließlich auf für die Fahrzeugnutzung geeigneten öffentlichen Straßen zu nutzen. Der Mieter muss während der gesamten Mietdauer stets eine Kopie des Mietvertrags bei sich führen. Das Fahrzeug darf nur für gesetzliche Transportzwecke genutzt werden, und es ist strengstens untersagt, es für alles andere als seinen normalen und vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu nutzen.
1.2 Autorisierte Fahrer und Anforderungen
Nur der Mieter und andere ausdrücklich im Mietvertrag genannte und vom Vermieter zuvor autorisierte Fahrer dürfen das Fahrzeug fahren. Alle Fahrer müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugabholung physisch anwesend sein und einen gültigen (nicht abgelaufenen) Führerschein und Ausweisdokument vorlegen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn der Mieter oder ein aufgeführter Fahrer ihre Identität nicht ordnungsgemäß nachweisen oder die Alters- und Lizenzanforderungen nicht erfüllen.
Das Mindestalter für den Mieter (und jeden Fahrer) beträgt 21 Jahre, mit mindestens 2 Jahren gültiger Fahrerfahrung. (Hinweis: Bestimmte Fahrzeugkategorien können ein höheres Mindestalter erfordern; bitte entsprechend nachfragen.)
Fahrer unter 25 Jahren oder mit weniger als 2 Jahren Führerschein-Gültigkeit, können einer „Jungfahrer“-Gebühr gemäß den aktuellen Tarifen unterliegen. Der Mieter haftet vollständig für alle Folgen, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs durch eine nicht autorisierte Person ergeben, einschließlich des Verlusts des Versicherungsschutzes und der vollen Verantwortung für alle verursachten Schäden oder Verluste.
1.3 Verbotene Nutzung (nicht autorisierte Nutzung)
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht für einen anderen Zweck als den vertraglich vereinbarten nutzen. Insbesondere sind folgende Nutzungen strengstens untersagt:
- Renntests: Teilnahme an Rennen, Rallyes, Geschwindigkeits- oder Ausdauerprüfungen oder jeder Art von Wettkampf, sowie Nutzung in Motorsportaktivitäten, ob offiziell oder nicht. Das Fahrzeug darf nicht zum Fahrtraining, Fahrunterricht (Fahrschulen) oder zum Testen von Automaterialien, Zubehör oder verwandten Produkten verwendet werden.
- Technische Fahrlässigkeit: Das Fahrzeug weiterhin zu betreiben, wenn eine Störungswarnung auf dem Armaturenbrett angezeigt wird oder wenn ungewöhnliche Kontrollleuchten aktiviert sind. Der Mieter muss das Fahrzeug so schnell wie möglich stoppen und den Vermieter sofort kontaktieren. Das Ignorieren solcher Warnungen gilt als fahrlässige und nicht autorisierte Nutzung. Der Mieter haftet vollständig für jegliche daraus resultierenden Schäden.
- Bezahlter oder geteilter Transport: Nutzung des Fahrzeugs für kommerzielle Personenbeförderung (z.B. als Taxi, Mietwagen mit Fahrer, Fahrgemeinschaftsdienste wie Uber/BlaBlaCar) oder Warentransport gegen Bezahlung ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters. Lieferdienste oder andere nicht autorisierte kommerzielle Aktivitäten sind ebenfalls untersagt.
- Illegale Handlungen: Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung von Straftaten, illegalen Handlungen oder Handlungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, auch wenn diese Handlungen nur in dem Ort, an dem sie auftreten, als Verstöße angesehen werden (z. B. Diebstahl, Schmuggel).
- Zustand des Fahrers: Das Fahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Rauschmitteln oder im Zustand von Erschöpfung, Krankheit oder sonstiger Beeinträchtigung gefahren werden. Das Fahren unter Einfluss jenseits der gesetzlichen Grenzen ist strengstens untersagt. In solchen Fällen kann der Vermieter den Vertrag sofort kündigen, und der Mieter hat die volle Verantwortung für die daraus resultierenden Schäden.
- Abschleppen oder Schieben: Das Fahrzeug darf nicht dazu verwendet werden, andere Fahrzeuge oder Gegenstände zu ziehen oder zu schieben, es sei denn, es ist dafür ausgerüstet und ausdrücklich autorisiert. Auch das Abschleppen des Mietfahrzeugs durch Dritte ist verboten, es sei denn, es wurde von der Pannenhilfe des Vermieters angeordnet.
- Gefährliche oder übermäßige Lasten: Transport von gefährlichen, giftigen, brennbaren Stoffen (außer in kleinen Haushaltsmengen) oder Überschreitung der Passagier- oder Gepäckkapazitätsgrenzen. Die Installation nicht autorisierter Gepäckträger oder Halterungen ist ebenfalls verboten.
- Ungeeignete Straßen oder Gelände: Fahren auf unbefestigten Straßen, privaten Rennstrecken, Häfen, Flughäfen oder anderen gesperrten Gebieten ohne Genehmigung. Das Fahrzeug ist nur für den normalen Straßenverkehr bestimmt. Schäden, die durch das Fahren in nicht autorisierten Zonen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
- Nicht autorisierter multimodaler Transport: Verladung des Fahrzeugs auf Schiffe, Züge, Lkw, Flugzeuge oder andere Transportmittel ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters. Die Nutzung von Fähren oder das Entfernen aus dem autorisierten Gebiet ist ebenfalls strengstens untersagt, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt.
- Veränderungen und Modifikationen: Der Mieter darf das Fahrzeug oder Teile davon (Schlüssel, Unterlagen, Logos usw.) nicht abtreten, untervermieten, verkaufen, verpfänden oder verändern ohne die Zustimmung des Vermieters. Der Mieter trägt die Kosten für die Wiederherstellung nicht genehmigter Änderungen.
Jede nicht genehmigte Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter oder die angegebenen Fahrer stellt einen schweren Vertragsbruch dar und gibt dem Vermieter das Recht, den Mietvertrag sofort zu kündigen und die Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen. Der Mieter haftet vollständig für alle Schäden, Strafen und Folgen, die sich aus einer solchen Fehlnutzung ergeben.
Räumlicher Geltungsbereich der Miete
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vom Vermieter autorisiert, ist die Nutzung des Fahrzeugs auf das nationale Territorium beschränkt, das der Adresse der Mietstation entspricht, an der das Fahrzeug abgeholt wird. Das Fahren oder Transportieren des Fahrzeugs außerhalb des nationalen Territoriums ist strengstens verboten. Insbesondere ist es ausdrücklich verboten, das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vom Festland auf eine Insel und umgekehrt oder zwischen den Inseln zu verbringen. Darüber hinaus können bestimmte Fahrzeugkategorien weiteren Beschränkungen unterliegen, die bestimmte Länder betreffen, die auch mit einer Genehmigung nicht betreten werden dürfen; der Mieter muss in jedem Fall solche Beschränkungen konsultieren und einhalten.
Wenn der Mieter ins Ausland oder in Gebiete reisen möchte, die nicht im Vertrag abgedeckt sind, muss vorher eine schriftliche Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden. Der Vermieter kann diese Genehmigung an die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr (z. B. Grenzübertrittsgebühr oder ähnliches) knüpfen, aufgrund der erhöhten Risiken und damit verbundenen Kosten.
Die Nichtbeachtung der räumlichen Beschränkungen hat die folgenden vertraglichen Konsequenzen:
(i) Eine Strafe in Höhe von €950 wird erhoben (vertragliche Strafe für nicht autorisierte Reisen); und (ii) Die im Mietpreis enthaltenen Kilometer werden rückwirkend auf 150 km pro Miettag begrenzt, und dem Mieter werden die Mehrkilometer zum aktuellen Satz berechnet (zusätzlich zur Strafe von €950).
Diese spezifische Strafe hindert den Vermieter nicht daran, zusätzlich Schadensersatz für höhere Schäden geltend zu machen, wenn er nachweisen kann, dass der Verstoß weiteren Schaden verursacht hat (z. B. hohe Repatriierungskosten, lange Stilllegung usw.).
Wichtig: Der Mieter erkennt an, dass eine Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des genehmigten Gebiets ohne vorherige Zustimmung eine unautorisierte Nutzung nach diesen Bedingungen darstellt, mit den oben angegebenen Folgen (einschließlich möglicher automatischer Kündigung des Vertrags). Der Mieter haftet für jeden Schaden, der dem Fahrzeug während einer nicht autorisierten Fahrt außerhalb des erlaubten Gebiets entsteht, selbst wenn eine zusätzliche Deckung abgeschlossen wurde - solche Deckungen werden in solchen Fällen ungültig.
Mietdauer, Fahrzeugabholung und -rückgabe
- Mietzeitraum: Der Mietzeitraum ist im individuellen Mietvertrag festgelegt, mit vereinbarten Daten und Zeiten für die Abholung und Rückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Datum, Uhrzeit und Ort gemäß Vertrag zurück zu geben. Die nicht fristgerechte Rückgabe des Fahrzeugs kann einen Straftatbestand der Veruntreuung darstellen (Artikel 253 des Strafgesetzbuches) und berechtigt den Vermieter, geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Das unberechtigte Behalten des Fahrzeugs durch den Mieter nach Ende der Mietzeit gilt als Veruntreuung und kann den zuständigen Behörden gemeldet werden.
- Verlängerungen: Wenn der Mieter den Mietzeitraum verlängern möchte, muss er den Vermieter vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages benachrichtigen und eine ausdrückliche Zustimmung einholen. Jede Verlängerung muss durch einen neuen Vertrag oder eine schriftliche Änderung formalisiert werden, einschließlich der Zahlung der anfallenden Zusatzkosten pro Tag und, falls erforderlich, der Erhöhung oder Erneuerung der Kaution. Verlängerungen sind nicht garantiert; wenn der Vermieter einen Antrag auf Verlängerung ablehnt, muss der Mieter das Fahrzeug wie ursprünglich vereinbart zurückgeben. Ein unbestätigter Antrag auf Verlängerung befreit den Mieter nicht von den Folgen einer verspäteten Rückgabe.
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Gerechte Rückgabe: Eine Karenzzeit von bis zu 120 Minuten nach der vereinbarten Rückgabezeit kann gewährt werden, sofern der Mieter ausreichend vorher über die Verspätung informiert und eine Bestätigung erhält. Nach Ablauf der Karenzzeit (oder bei Nichtbenachrichtigung) wird automatisch ein zusätzlicher Miettag zum aktuellen Tarif für jeden Tag oder Tagteil der Verspätung berechnet. Zusätzlich wird eine festgelegte Strafe für die verspätete Rückgabe (siehe Abschnitt Strafen, in der Regel €40) für Verwaltungskosten erhoben. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Gebühren direkt von der Kaution oder der Kreditkarte des Mieters abzubuchen.
- Wenn der Mieter nicht zur Rückgabe des Fahrzeugs zur vereinbarten Zeit erscheint und den Vermieter nicht vorher informiert hat, wird neben der Berechnung der zusätzlichen Miettage eine Strafe von €40 für die Nichteinhaltung der Rückgabefrist erhoben. Wenn 24 Stunden ohne Mitteilung des Mieters vergehen, kann der Vermieter den Vertrag als beendet betrachten und rechtliche Schritte zur Wiedererlangung des Fahrzeugs einleiten.
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Rückgabeort: Das Fahrzeug muss an dem Ort zurückgegeben werden, an dem es abgeholt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderer Rückgabeort im Mietvertrag vereinbart (z.B. Einwegmiete). Wenn das Fahrzeug an einem nicht autorisierten Ort oder Büro zurückgegeben wird, kann der Mieter für Transport- oder Überführungskosten und eine Gebühr für den nicht autorisierten Einwegservice (nach aktuellem Tarif) haftbar gemacht werden.
- Wenn das Fahrzeug an einem nicht genehmigten Ort (z.B. auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Gelände Dritter) ohne formelle Übergabe an das Personal des Vermieters zurückgelassen wird, bleibt der Mieter für das Fahrzeug (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Strafen usw.) verantwortlich, bis der Vermieter es wieder in Besitz nimmt, inklusive Schlüssel und Dokumente. Alle Wiederbeschaffungskosten werden dem Mieter berechnet.
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Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe: Das Fahrzeug muss in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem es empfangen wurde, sauber innen und außen (außer leichter Schmutz von normaler Nutzung), und mit allen Dokumenten, Schlüsseln, Werkzeugen, Ersatzreifen (falls zutreffend), Warndreiecken, Warnweste und anderen Zubehörteilen vollständig. Bei der Abholung haben beide Parteien den Zustand des Fahrzeugs dokumentiert. Bei der Rückgabe wird der Zustand erneut überprüft. Jeder neue Schaden oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter basierend auf der Schadensbewertung oder den Ersatzkosten berechnet. Wenn ein Schaden nicht sofort festgestellt werden kann (z.B. bei mechanischen Problemen oder übermäßigem Schmutz), kann der Vermieter die Kaution zurückhalten, bis eine ordnungsgemäße technische Inspektion oder Reinigung durchgeführt wurde.
- Treibstoff: Sofern nicht anders vereinbart, wird das Fahrzeug mit vollem Tank (oder einem bestimmten Füllstand) ausgehändigt und muss mit derselben Menge zurückgegeben werden. Wenn es mit weniger Treibstoff zurückgegeben wird, wird dem Mieter der fehlende Betrag zum Marktpreis plus eine feste Betankungsgebühr von €30 berechnet. Bei einer Rückgabe des Fahrzeugs mit mehr Treibstoff als ausgehändigt, erfolgen keine Rückerstattungen für nicht genutzten Treibstoff. Es wird empfohlen, entsprechend zu tanken.
- Kilometerstand: Die Miete beinhaltet eine maximale Kilometerbegrenzung (wie im Vertrag oder Tarif angegeben). Jeder zusätzliche Kilometer wird nach dem aktuellen Kilometertarif berechnet, es sei denn, es wurde im Voraus eine unbegrenzte Kilometerzahl gekauft. Das Manipulieren, Verändern oder Trennen des Kilometerzählers ist strengstens verboten. Bei einem Ausfall oder Verdacht auf Manipulation des Kilometerzählers muss der Mieter den Vermieter sofort benachrichtigen. Wenn die tatsächliche Kilometerzahl nicht ermittelt werden kann, kann der Vermieter die Entfernung auf Basis der Strecken oder Fahrzeugaktivitäten abschätzen und eine Vertragsstrafe für den Verstoß verhängen.
- Periodische Kontrollen bei Langzeitmieten: Aus Sicherheits- und Wartungsgründen verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug bei Langzeitmieten oder bei hohen Kilometerleistungen zur Kontrolle in den Einrichtungen des Vermieters vorzuführen. Speziell für jede gefahrenen 2.000 Kilometer muss der Mieter das Fahrzeug zu einer verpflichtenden Kontrolle (Flüssigkeiten, Reifen, Sicherheitskomponenten) zu einer Niederlassung des Vermieters bringen. Die Nichterfüllung dieser Anforderung resultiert in einer Strafe von €2 für jeden Kilometer, der über die Kontrollgrenze hinaus gefahren wurde, berechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die Inspektion fällig war, bis sie durchgeführt wurde oder das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Diese Strafe wird für nicht überwachte Abnutzung und mechanisches Risiko erhoben.
- Frühere Rückgabe: Wenn der Mieter das Fahrzeug freiwillig vor dem vereinbarten Enddatum zurückgibt, erfolgt keine Rückerstattung für nicht genutzte Miettage. Der Preis spiegelt einen reduzierten Tarif basierend auf der vereinbarten Mietdauer wider. Frühere Rückgaben führen nicht zu Guthaben oder teilweisen Rückerstattungen. (Hinweis: Wenn eine frühere Rückgabe aufgrund eines nicht verschuldeten mechanischen Problems oder höherer Gewalt erfolgt, wird der Vermieter den Fall nach der Kundendienstpolitik bewerten.)
- Rechtliche Konsequenzen bei Nicht-Rückgabe: Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgibt und die Rückgabeforderungen des Vermieters ignoriert, kann der Vermieter rechtliche Schritte einleiten, einschließlich einer Strafanzeige wegen Veruntreuung und Geltendmachung aller daraus resultierenden Schäden. Wird eine solche Beschwerde eingereicht, kann dem Mieter Verwaltungs-/Rechtsgebühren (z.B. ca. €40 für die Einreichung und weitere €40 für den Rückzug der Beschwerde) und bis zu €400 für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs (einschließlich Ortung, Abschleppen, Transport, Stilllegung) berechnet werden. Diese Beträge können je nach tatsächlich anfallenden Kosten variieren. Der Vermieter behält sich außerdem das Recht vor, den vollen Ersatz für alle zusätzlichen Verluste, einschließlich entgangener Einnahmen aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs (berechnet nach dem aktuellen Tagespreis für jeden Tag, an dem das Fahrzeug nicht wiederbeschafft wird), geltend zu machen.
Fahrzeugwartung und -pflichten
- Anfänglicher Zustand und Inspektionen: Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in gutem, sauberem und ohne mechanische oder kosmetische Mängel an den Mieter, mit Ausnahme der im Mietvertrag (Anfangsinspektionsbericht) vermerkten Mängel und mit der erforderlichen Sicherheitsausrüstung (Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten, etc.). Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs bei Empfang überprüfen und eventuelle Abweichungen vom Vertrag sofort dem Vermieter melden. Es wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug auch mit Reifen (einschließlich Ersatzrad oder Pannenset) in gutem Zustand und korrektem Druck, sowie ausreichenden Öl-, Kühlmittel-, Bremsflüssigkeits und AdBlue Mengen (für moderne Dieselmotoren), etc. geliefert wird.
- Sorgfältige Nutzung und Wartung: Während der Mietdauer verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug ordentlich zu behandeln, es sicher zu fahren und in gutem Zustand zu halten. Der Mieter muss immer die Verkehrsregeln und die vom Hersteller empfohlenen Nutzungsrichtlinien einhalten. Dies beinhaltet unter anderem regelmäßige Basischecks: Überwachung der Motortemperatur, Kontrolle und Aufrechterhaltung sicherer Flüssigkeitsstände, Nachfüllen bei Bedarf (nach Rücksprache mit dem Vermieter, falls erforderlich) und Kontrolle des Reifendrucks und des Zustands der Reifen. Wenn eine Warnleuchte auf dem Armaturenbrett aufleuchtet (z.B. niedriger Ölstand, hohe Motortemperatur, niedriger Reifendruck, Wartungsbedarf, etc.) oder ungewöhnliche Geräusche oder Anzeichen eines Fehlers auftreten, muss der Mieter das Fahrzeug so schnell wie möglich sicher stoppen und den Vermieter sofort für Anweisungen kontaktieren. Der Vermieter wird angeben, ob ein Besuch in einer Partnerwerkstatt erforderlich ist oder die Pannenhilfe aktiviert werden soll. Das Ignorieren wichtiger Warnungen oder das Weiterfahren unter solchen Bedingungen ist untersagt. Jeder Schaden, der durch Nachlässigkeit bei der Basiswartung entsteht, liegt in der Verantwortung des Mieters.
- Korrekter Kraftstoffgebrauch: Der Mieter darf nur den vom Hersteller vorgeschriebenen Kraftstofftyp (Benzin 95/98, Diesel, Strom für Elektroautos, AdBlue, etc.) verwenden. Das Betanken mit dem falschen Kraftstoff (z.B. Diesel in einem Benzin-Fahrzeug oder umgekehrt) ist strengstens verboten. Schäden, die durch falschen Kraftstoffgebrauch verursacht werden (einschließlich Ablassen des Tanks, Reinigung, Motorreparaturen, etc.), gehen vollständig zu Lasten des Mieters und gelten als grobe Fahrlässigkeit, die von der Versicherung nicht abgedeckt wird (siehe Versicherungsbedingungen). Bei Elektrofahrzeugen (EVs) muss der Mieter das mitgelieferte Ladekabel korrekt verwenden und die Ladeanweisungen befolgen. Das Fahrzeug darf nicht an eine unpassende Steckdose angeschlossen werden (z.B. eine normale Haushaltssteckdose ohne den entsprechenden Adapter, es sei denn, ein spezifisches Kabel ist vorhanden). Jeder Schaden an den elektrischen Systemen des Fahrzeugs durch unsachgemäßes Laden oder Missbrauch der Kabel liegt in der Verantwortung des Mieters.
- Reifen: Der Mieter ist dafür verantwortlich, den richtigen Reifendruck und Zustand während der gesamten Mietdauer aufrechtzuerhalten. Im Falle eines Plattens oder Reifenplatzers muss der Mieter den beschädigten Reifen durch das Ersatzrad ersetzen (oder das Pannenreparaturset verwenden, wenn vorhanden) und den Vermieter benachrichtigen. Die Kosten für die Reparatur oder den Austausch des Reifens trägt der Mieter, einschließlich eventueller Felgenschäden durch Bordsteine oder Hindernisse. Müssen aufgrund eines einzigen Plattfußes zwei Reifen ausgetauscht werden (z.B. bei Allradfahrzeugen, die den Austausch an derselben Achse erfordern), so trägt der Mieter die Kosten für beide Reifen, es sei denn, es wurde eine spezielle Reifenversicherung abgeschlossen. Der Vermieter kann bei der Reifenreparatur/-austausch helfen, aber alle damit verbundenen Kosten (außer sie beruhen auf einem Fahrzeugdefekt) liegen in der Verantwortung des Mieters.
- Allgemeine Pflege und Fahrzeugschutz: Der Mieter muss das Fahrzeug immer abschließen, alle Diebstahlschutzeinrichtungen (Zentralverriegelung, Alarm, etc.) aktivieren und es an einem sicheren, gesetzmäßigen Ort abstellen, wenn er es unbeaufsichtigt lässt. Persönliche Gegenstände dürfen nicht sichtbar im Fahrzeug gelassen werden, um einen Diebstahl zu vermeiden; der Vermieter ist nicht verantwortlich für den Verlust persönlicher Gegenstände (siehe Haftungsausschlussklausel). Im Falle eines Diebstahls müssen die Originalfahrzeugschlüssel an den Vermieter zurückgegeben werden; andernfalls wird dies als fahrlässiges Verhalten angesehen (z.B. Diebstahlförderung), und der Mieter haftet für den Gesamtverlust. Der Mieter muss das Fahrzeug nach Möglichkeit vor Witterungseinflüssen schützen (z.B. nicht unter starkem Hagel parken, wenn eine Unterstellmöglichkeit vorhanden ist). Das Fahrzeug darf nicht in Bedingungen benutzt werden, die Schäden verursachen könnten: z.B. das Durchfahren von überfluteten Bereichen oberhalb des Unterbodens oder auf holprigen Straßen, die den Unterboden beschädigen könnten. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen am Unterboden, Ölwanne, Kupplung, mechanische Stützen oder Unterbauten, die durch Aufprall mit Bordsteinen, Steinen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen verursacht wurden, da diese Schäden von der Deckung ausgeschlossen sind (siehe Versicherungsausschlüsse) und als unsachgemäße Nutzung gelten.
- Unautorisierte Reparaturen: Der Mieter darf ohne vorherige Genehmigung des Vermieters keine mechanischen Reparaturen, Modifikationen oder Eingriffe am Fahrzeug vornehmen. Im Falle einer Panne während der Mietdauer muss der Mieter sofort den Vermieter kontaktieren. Reparaturen dürfen nur in autorisierten Servicezentren mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durchgeführt werden. Im Notfall (z.B. bei Austausch einer Glühbirne oder Sicherung) kann der Mieter selbständig handeln, muss aber unverzüglich den Vermieter informieren und die Quittungen aufbewahren. Jede wesentliche Reparatur ohne schriftliche Genehmigung wird möglicherweise nicht erstattet und liegt in der Verantwortung des Mieters, wenn sie als unangemessen oder schädigend eingestuft wurde.
- Ersatzfahrzeug: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, im Falle einer Panne oder eines Unfalls, insbesondere wenn sie durch Verschulden oder Vertragsverletzung des Mieters verursacht wurde, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs liegt im Ermessen des Vermieters und unterliegt der Verfügbarkeit des Fuhrparks. Im Falle eines mechanischen Defekts, der nicht dem Mieter zuzuschreiben ist, kann der Vermieter freiwillig ein Ersatzfahrzeug mit ähnlichen Eigenschaften anbieten, oder den Vertrag vorzeitig beenden und die nicht genutzte Mietdauer erstatten. Darüber hinaus haftet der Vermieter nicht für Verluste oder Schäden, die dem Mieter durch einen mechanischen Defekt, eine Fahrzeugpanne oder Stilllegung entstehen, außer für umgehende Hilfe durch Pannendienste. Der Vermieter ist nicht haftbar für entgangenen Gewinn, Urlaubszeit, Buchungen, Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige indirekte Schäden, die dem Mieter entstanden sind, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie direkt auf grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen sind. Selbst dann werden wirtschaftliche Verluste oder entgangene Geschäftsgelegenheiten nicht abgedeckt.
- Haftung des Mieters bei Missbrauch: Stellt der Vermieter fest, dass der Mieter das Fahrzeug missbraucht oder die Vertragsbedingungen in einer Weise verletzt hat, dass dies zu einer Panne, einem mechanischen Schaden oder vorzeitigem Verschleiß führt (z.B. rücksichtsloses Fahren, dauerhaftes Hochdrehen, Kupplungsverschleiß, etc.), kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig kündigen und das Fahrzeug zurückholen. Wenn der Vermieter es für notwendig hält, kann er einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, um den Schaden zu begutachten und die Ursache festzustellen. Wird festgestellt, dass der Schaden auf Missbrauch oder Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, haftet der Mieter für alle Reparatur- und Ersatzkosten (Teile, Arbeit, Verwaltungskosten etc.). Der Vermieter kann die Kaution des Mieters bis zur vollständigen Klärung und Bezahlung aller geschuldeten Beträge einbehalten. Im Falle eines Meinungsverschiedenheit können beide Parteien die Angelegenheit den zuständigen Gerichten vorlegen (siehe Gerichtsstand-Klausel), unterstützt durch technische Gutachten.
Kfz-Versicherung und Deckungsschutz
- Pflichtversicherung und Haftpflichtversicherung Dritter: Die Miete beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine zusätzliche Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden und Verlusten, die Dritten bei Nutzung des Fahrzeugs entstehen, gemäß den Bedingungen der vom Vermieter abgeschlossenen Police. Diese Haftpflichtdeckungen (Personen- und Sachschäden) werden von der Versicherungsgesellschaft garantiert und übernommen, mit der der Vermieter die Police abgeschlossen hat, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und Policenbedingungen. Der Deckungsschutz erstreckt sich nicht auf persönliche Verletzungen des Mieters (Fahrer) oder seiner persönlichen Gegenstände, es sei denn, eine separate Insassen- oder Unfallversicherung wurde abgeschlossen.
- Schadensdeckung (CDW) und Selbstbehalt: Der Mieter kann optional eine zusätzliche Schadensversicherung (allgemein bekannt als CDW, LDW oder Collision Damage Waiver) beim Vermieter erwerben, indem er den entsprechenden Aufpreis bezahlt. Ist diese abgeschlossen, begrenzt diese Versicherung die finanzielle Haftung des Mieters bei materiellen Schäden am Mietfahrzeug auf einen Höchstbetrag, der als Selbstbehalt oder Überschuss bekannt ist. Der Betrag des Selbstbehalts hängt von der Fahrzeugkategorie ab und ist im Mietvertrag oder in der Preisliste angegeben. Im Falle eines Schadens an der Karosserie des Fahrzeugs zahlt der Mieter maximal den festgelegten Selbstbehalt pro Vorfall. Wichtig: Treten während der Mietdauer mehrere separate Vorfälle auf (z.B. zwei Unfälle an unterschiedlichen Tagen), kann der Mieter verpflichtet sein, mehr als einen Selbstbehalt zu zahlen – einen für jeden separaten Verlust. Die zusätzliche Deckung geht nicht über diese finanzielle Grenze hinaus; Schäden, die über den Selbstbehalt hinausgehen, werden von der Versicherungsgesellschaft gedeckt (sofern die Deckungsbedingungen erfüllt sind). Hat der Mieter keine zusätzliche Deckung abgeschlossen, haftet er zu 100% für die eigenen Schäden am Fahrzeug.
- Versicherungsbedingungen: Damit die zusätzliche Schadenversicherung (falls abgeschlossen) greift, muss der Mieter alle Vertragsbedingungen einhalten und alle erforderlichen Unterlagen im Falle eines Unfalls bereitstellen. Ein ordnungsgemäß ausgefüllter Unfallbericht (Freundschaftliches Unfallprotokoll) muss eingereicht werden, einschließlich Einzelheiten zu den beteiligten Fahrzeugen und Fahrern, Zeugen (wenn vorhanden), Zeitpunkt, Ort und Umstände. Bei Beteiligung Dritter, Verletzungen, Unstimmigkeiten, Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Tierkollision oder anderen schwerwiegenden Vorfällen muss auch ein Polizeibericht eingeholt werden. Im Allgemeinen muss der Mieter bei einem Unfall, Diebstahl, Feuerschaden oder anderen Schäden die Polizei oder die zuständige Behörde sofort informieren und einen offiziellen Bericht einholen. Alle Unterlagen müssen so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb von 24 Stunden, an den Vermieter übergeben werden. Versäumt der Mieter die Vorlage dieser Unterlagen, stellt dies einen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen dar und kann den Versicherungsschutz aufheben. Darüber hinaus kann der Vermieter eine Verwaltungsstrafe von 90 € für Schäden erheben, die durch das Versäumnis entstehen, den Unfallbericht und die Polizeidokumentation bereitzustellen.
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Ausschlüsse der Deckung: Weder der Grund- noch der optionale Deckungsschutz schließt bestimmte Szenarien ein, die vollständig in der Verantwortung des Mieters liegen. Folgende Fälle sind ausdrücklich ausgeschlossen:
a) Fahrlässige Fahrweise oder unzulässige Benutzung: Schäden, die vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht wurden (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss, rücksichtsloses Fahren, Ignorieren von Warnlichtern). Schäden, die während der unerlaubten Nutzung (siehe Nutzungsklausel) oder während der Begehung einer Straftat entstehen, sind nicht gedeckt. Fährt der Mieter mit übermäßiger Geschwindigkeit, offroad oder verstößt er gegen Policenbedingungen, haftet er für alle Schäden, einschließlich des Totalverlusts.
b) Nicht gedeckte Komponenten: Schäden an Reifen (Platten, Platzen), Felgen, Unterseite, Spiegeln, Windschutzscheiben, Fenstern und Fahrzeuginnenraum (Polster, Armaturenbrett) sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kupplungsschäden, Getriebeprobleme oder andere mechanische Ausfälle durch unsachgemäße Nutzung.
c) Verlust von Schlüsseln oder Zubehör: Verlust, Diebstahl oder Bruch von Fahrzeugschlüsseln, Fernbedienungen, Dokumentation, Werkzeugen, optionaler Ausrüstung (z. B. GPS, Kindersitze) oder bereitgestelltem Zubehör (z. B. EV-Ladekabel, Warndreiecke) sind nicht gedeckt. Der Mieter muss die vollen Ersatzkosten tragen.
d) Kraftstofffehler: Schäden durch das Betanken mit dem falschen Kraftstofftyp (z. B. Benzin in einem Dieselfahrzeug) sind vollständig ausgeschlossen. Der Mieter trägt die Kosten für Abschleppen, Tankentleerung, Systemreinigung, Reparaturen und alle damit verbundenen Kosten.
e) Falsches Parken: Schäden durch falsches oder illegales Parken (z. B. Abschleppen von Behörden, Vandalismus in unsicheren Gebieten) sind nicht gedeckt. Der Mieter muss das Fahrzeug gesetzeskonform und umsichtig parken, um solche Risiken zu vermeiden.
f) Persönliche Gegenstände: Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von persönlichen Gegenständen des Mieters oder der Mitfahrer (einschließlich Gepäck oder transportierter Güter) sind nie gedeckt. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für persönliche Gegenstände, die im Fahrzeug gelassen werden.
Bei all den oben genannten (nicht erschöpfenden) Fällen trägt der Mieter die volle Verantwortung für Kosten, Verluste, Strafen und Schäden. Der Abschluss einer optionalen Deckung entbindet nicht von der Verpflichtung zur verantwortungsvollen Nutzung; Ausschlüsse aufgrund von Missbrauch oder Fahrlässigkeit setzen jegliche Selbstbehaltsgrenzen außer Kraft. Gilt ein Ausschluss, muss der Mieter die vollen Reparatur- oder Ersatzkosten tragen, unabhängig von etwaigen zusätzlich abgeschlossenen Deckungen.
- Vorgehen bei Totalschaden: Wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, der zu einem Totalschaden führt, haftet der Mieter für den Marktwert des Fahrzeugs (oder den Selbstbehalt, falls die CDW greift). Ist der Totalschaden auf ein Verschulden des Mieters oder eine nicht abgedeckte Nutzung zurückzuführen, kann der Vermieter zusätzlich einen Ausgleich für Einnahmeverluste aufgrund von Stilllegung verlangen.
- Kaution im Falle eines Unfalls: Hat der Mieter eine Sicherheitsleistung hinterlegt und tritt ein von ihm verschuldeter Unfall ein, behält der Vermieter die Einzahlung zur Deckung der Schadenskosten. Ist der Schaden geringer als die Hinterlegung, kann die Differenz nach endgültiger Abrechnung zurückerstattet werden. Überschreiten die Kosten die Einzahlung und greift kein Versicherungsschutz, muss der Mieter den restlichen Saldo begleichen.
- Einnahmeverlust durch Fahrzeugstilllegung: Ist das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls, einer Panne oder einer dem Mieter zugeschriebenen Ursache für Reparaturen außer Betrieb, kann der Vermieter 40 € pro Tag (inklusive MwSt.) für jeden Tag berechnen, an dem das Fahrzeug stillgelegt und nicht vermietbar ist, es sei denn, ein Gutachten legt einen anderen Verlust fest. Diese Gebühr ist separat von den Reparaturkosten und rechnet sich ab Datum des Vorfalls bis zur Reparaturfertigstellung (oder bis zur Entschädigung bei Totalschaden). Hat der Mieter eine Relax- oder ähnliche Deckung erworben, die eine Befreiung von Stilllegungskosten beinhaltet, wird dieser Betrag nicht berechnet (gemäß den Deckungsbedingungen).
- Aussetzung der Deckung wegen Vertragsbruch: Der Mieter erkennt an, dass die Versicherungsdeckung verweigert werden kann, wenn ein Vorfall eintritt, während das Fahrzeug in Verletzung des Vertrags oder des Gesetzes (z.B. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, außerhalb des genehmigten Gebiets, bei Rennen usw.) genutzt wird. In solchen Fällen trägt der Mieter die vollständige finanzielle Verantwortung für alle Schäden am Miet- und Drittfahrzeugen. Der Vermieter kann vom Mieter Erstattung für alle an Dritte gezahlten Beträge verlangen, wenn die Deckung aufgrund des Verhaltens oder Vertragsbruchs des Mieters abgelehnt wird.
Vorgehen bei Unfall, Panne, Diebstahl oder Vorfall
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Soforthilfe und Benachrichtigung: Im Falle eines Verkehrsunfalls, Kollision, Fußgängerunfalls, Brand, Diebstahl, Vandalismus oder eines Vorfalls, der das Fahrzeug oder seine sichere Bedienung betrifft, muss der Mieter wie folgt vorgehen:
- Sicherheit gewährleisten: Zuerst an einem sicheren Ort anhalten (bei einem Verkehrsunfall die Warndreiecke aufstellen und die reflektierende Weste anziehen, bevor das Fahrzeug verlassen wird, wie gesetzlich vorgeschrieben), und wenn möglich, Verletzten helfen. Rufen Sie den Notdienst, wenn Personen verletzt sind.
- Melden Sie sich bei den Behörden: Melden Sie sich sofort bei der Polizei oder relevante Behörde in Fällen, die Verletzungen, Streitigkeiten, Sachschäden, Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, Brand, vorsätzliche Schäden Dritter oder andere rechtswidrige Ereignisse betreffen. In diesen Situationen ist es wichtig, einen offiziellen Polizeibericht zu erhalten.
- Informationen sammeln: Bei Unfällen mit Dritten alle Details des bzw. der anderen Fahrzeug(e) und Fahrer(s) erwerben (Name, Personalausweisnummer, Telefon, Versicherung, Kennzeichen, Modell, usw.), sowie mögliche Zeugen. Wenn möglich, fotografieren Sie die Szene und Schäden.
- Unfallberichtsformular: Bei Bedarf (Unfall mit einem anderen Fahrzeug und keine sofortige polizeiliche Intervention), den europäischen Unfallbericht gemeinsam mit dem anderen Fahrer genau und vollständig ausfüllen.
- Melden Sie den Vermieter: Informieren Sie den Vermieter so schnell wie möglich. Rufen Sie die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Hilfenummer an, um den Vorfall zu melden, Anweisungen zu erbitten und einen Schaden zu melden. Dies muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis erfolgen (sofort, wenn möglich). Befolgen Sie die zur Verfügung gestellten Anweisungen bezüglich Abschleppdienst, Reparaturwerkstatt oder Ersatzfahrzeug, falls applicable.
- Das Fahrzeug nicht verlassen: Unter keinen Umständen darf der Mieter das Fahrzeug unbeaufsichtigt lassen. Wenn das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder einer Panne nicht fahrbereit ist, muss der Mieter, solange es sicher ist, beim Fahrzeug bleiben, bis Hilfe von der Versicherung oder dem Vermieter eintrifft, und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden oder Verluste ergreifen (z. B. das Fahrzeug, wenn sicher, von der Straße entfernen, um den Verkehr nicht zu behindern, das Fahrzeug sicher absperren, wenn es für einen Moment verlassen werden muss, usw.).
- Diebstahl oder Raub des Fahrzeugs: Im Falle eines Diebstahls oder Raubes, muss der Mieter dies sofort bei der Polizei oder der Guardia Civil melden und alle möglichen Details (Ort, Datum, Umstände) angeben, und dem Vermieter so schnell wie möglich eine Kopie des Berichts vorlegen. Der Mieter muss auch alle Fahrzeugschlüssel (und Fernbedienungen, falls vorhanden) die am Anfang des Mietverhältnisses ausgehändigt wurden, zurückgeben; falls dies nicht geschieht, wird dies als grobe Fahrlässigkeit angesehen und kann dazu führen, dass der Mieter für den vollen Fahrzeugwert haftbar gemacht wird. Wenn das Fahrzeug nach der Meldung wiedergefunden wird, müssen sofort der Vermieter und die Behörden informiert werden, um die Suche zu beenden. Persönliche Gegenstände sind nicht versichert; jeglicher Verlust solcher Gegenstände wird nicht vom Vermieter erstattet (der Mieter kann einen Anspruch über seine eigene Versicherung geltend machen, falls vorhanden).
- Mechanische Pannen: Wenn das Fahrzeug während des Mietverhältnisses eine mechanische Panne hat, muss der Mieter den Vermieter (oder den im Fahrzeugdokument angegebenen Hilfsdienst) sofort benachrichtigen. Der Vermieter wird die notwendige Pannenhilfe zur Verfügung stellen oder organisieren (Abschleppen, Reparatur vor Ort, wenn möglich, Transport zur Werkstatt, usw.). Der Mieter muss den bereitgestellten Anweisungen folgen und im Allgemeinen auf den Abschleppwagen oder Techniker am Ort der Panne (oder einem anderen vereinbarten sicheren Ort) warten. Versuchen Sie keine persönlichen Reperaturen auszuführen, außer in geringfügigen autorisierten Fällen (siehe Wartungsklausel). Wenn die Panne nicht auf Fahrlässigkeit des Mieters zurückzuführen ist, ist die Hilfe kostenlos; in anderen Fällen trägt der Mieter die Kosten für Hilfe und/oder Reparaturen.
- Nachvorfallsdokumentation: Nach jedem Unfall oder bedeutenden Vorfall verpflichtet sich der Mieter dazu, mit dem Vermieter und seinem Versicherer bei der Bearbeitung des Schadens zu kooperieren. Dazu gehört die Bereitstellung wahrheitsgemäßer Informationen über die Tatsachen, das Ausfüllen und Unterzeichnen aller erforderlichen Dokumente (Berichte, Aussagen), und falls gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren eingeleitet werden, als notwendig vorzusprechen und zu Zeugenaussagen zu erscheinen. Der Mieter autorisiert den Vermieter dazu, in seinem Namen mit der Versicherung die Schadensabwicklung zu verwalten. Die Nichteinhaltung der Kooperationspflicht (z. B. Zurückhaltung von Informationen, Nichtabgabe von Unfallberichten oder rechtzeitige Polizeiberichte) kann als Vertragsbruch angesehen werden und den Mieter finanziell für die daraus resultierenden Konsequenzen (Verlust der Deckung, Geldbußen, Zuschläge, usw.) verantwortlich machen.
- Immobiliesierung oder Außerbetriebnahme des Fahrzeugs: Wenn das Fahrzeug nach einem Unfall schwer beschädigt oder fahruntüchtig ist (z. B. unsicher zu fahren), kann der Mietvertrag auf Verlangen des Vermieters vorzeitig beendet werden. Der Mieter muss das beschädigte Fahrzeug und seine Schlüssel/Dokumente abliefern (oder deren Abholung ermöglichen) und die Beendigung des Mietverhältnisses formalisieren. Abhängig von den Umständen und der Verfügbarkeit kann der Vermieter ein Ersatzfahrzeug anbieten, um die Vermietung für den verbleibenden Zeitraum fortzusetzen, oder den Vertrag beenden. Wenn der Unfall nicht auf unserhandeln des Mieters zurückzuführen ist (und es zu keiner Vertragsverletzung kam), und ein geeigneter Ersatz vorhanden ist, wird der Vermieter angemessene Anstrengungen unternehmen, um einen Ersatz zu stellen; falls dies nicht möglich ist, hat der Mieter Anspruch auf eine Rückerstattung des nicht genutzten Mietanteils. Wenn der Mieter verantwortlich ist oder eine Deckungsausschluss gilt, kann der Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs ablehnen, ohne Rückerstattung für bereits gezahlte Beträge.
Verkehrsstrafen und andere Verwaltungsstrafen
- Verantwortung für Strafen: Der Mieter (und/oder der im Vertrag benannte Fahrer) ist vollständig verantwortlich für alle Verkehrsstrafen, Verwaltungsstrafen, Mautgebühren oder Gebühren, die aufgrund von Verstößen oder Verfehlungen während der Mietzeit anfallen. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, illegales Parken, unbezahlte Mautgebühren, städtische Stauabgaben, Verstöße gegen Umweltvorschriften (z.B. unbefugtes Einfahren in Niedrigemissionszonen) und alle anderen Verstöße gegen Verkehrsregeln oder geltende Vorschriften während der Fahrzeugnutzung. Der Mieter stimmt zu, diese Strafen oder Strafgelder direkt an die ausstellende Behörde innerhalb der festgelegten Fristen zu zahlen.
- Benachrichtigung des Vermieters: Der Mieter muss den Vermieter über alle relevanten Strafen oder Strafgelder informieren, die während der Miete verhängt wurden. Erhält der Mieter einen Verstoßbericht (zum Beispiel ein auf das Fahrzeug gelegtes Parkticket oder ein an seine Adresse gesendetes Geschwindigkeitsübertretungsticket), muss er den Vermieter benachrichtigen und eine Kopie des Bußgeldes oder Dokuments zur Verfügung stellen, wenn vorhanden. Dies ermöglicht es dem Vermieter auf Anfragen zur Fahreridentifizierung von Behörden zu reagieren. Eine Nichtbenachrichtigung befreit den Mieter nicht von der Verantwortung, und wenn die Verwaltung später das Bußgeld an den Vermieter (als Fahrzeugeigentümer) sendet, wird der Vermieter die Daten des Mieters als Fahrer zum Zeitpunkt der Verletzung gemäß den Verkehrsbestimmungen angeben.
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Verwaltungsgebühren: Für jede Strafe, Strafgeld oder Anfrage, die an den Vermieter (als Fahrzeugeigentümer) im Zusammenhang mit Verstößen, die während der Miete begangen wurden, gerichtet ist, wird dem Mieter eine Verwaltungsgebühr von 45 € pro Verstoß berechnet. Diese Gebühr deckt Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Fahreridentifikation vor Behörden, Benachrichtigungen und anderen notwendigen Verfahren. Bei Strafen, die eine Fahrzeugimmobilisierung oder Abschleppen beinhalten, zahlt der Mieter auch die Kosten für die Fahrzeugwiederbeschaffung und geltende Freigabegebühren.
Hinweis: Der Vermieter kann optional einen Dienst zur Vorauszahlung von Strafen ("Bußgeldverwaltungsdienst") anbieten, der dem Kunden bei der schnellen Zahlung der Sanktion mit einem Aufschlag (z.B. 20% des Strafengelde) hilft, potentiell von Rabatten für frühe Zahlung profitieren könnte. Ist dieser Dienst verfügbar und vom Mieter beauftragt, ersetzt er die Standardgebühr von 45 €; andernfalls gilt die Standardverwaltungsgebühr für jedes Bußgeld. - Einsprüche und Anfechtungen: Es liegt in der Entscheidung des Mieters, das Bußgeld innerhalb der Frist zu zahlen (möglicherweise von frühen Zahlungsrabatten profitieren) oder Einsprüche zu erheben, wenn er es für angemessen hält. In jedem Fall muss der Mieter die Verwaltungsgebühr (45 €) an den Vermieter für die Fahreridentifizierung zahlen, unabhängig vom Ausgang des Einspruchs, da die Verwaltungsarbeit durchgeführt wurde. Wenn eine Behörde das Bußgeld direkt auf die Kreditkarte des Vermieters erhebt (wie es bei bestimmten Mietmauten oder ausländischen Bußgeldern der Fall sein kann), wird der Vermieter diese Kosten an den Mieter weitergeben, zusammen mit der Verwaltungsgebühr.
- Rücksichtsloses oder illegales Fahren: Wenn der Mieter einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht, der die Sicherheit gefährdet (z.B. übermäßige Geschwindigkeitsüberschreitung, offensichtlich rücksichtsloses Fahren usw.), behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietvertrag sofort zu beenden und die Rückgabe des Fahrzeugs ohne Rückerstattung für den nicht genutzten Mietzeitraum zu verlangen. Ein solches Verhalten stellt einen grundlegenden Vertragsbruch und eine unbefugte Nutzung des Fahrzeugs dar. Der Mieter haftet persönlich für alle Schäden, die dem Fahrzeug oder Dritten durch solch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstehen, und trägt die vollen Kosten, selbst wenn eine zusätzliche Deckung erworben wurde (die aufgrund dieser illegalen Nutzung ungültig sein wird).
- Mautgebühren und andere Kosten: Mietpreise beinhalten keine Mauten auf Autobahnen, Infrastrukturnutzungsgebühren (z.B. städtische Mauten), regulierte kostenpflichtige Parkplätze (z.B. „ORA“ Zonen) oder ähnliche Kosten. Alle vom Mieter während der Miete entstandenen Mautgebühren oder Kosten liegen in seiner alleinigen Verantwortung. Erhält der Vermieter Benachrichtigungen über unbezahlte Mauten oder ähnliche Kosten, kann er den Mieter den fälligen Betrag plus die entsprechende Verwaltungsgebühr (ähnlich den Bußgeldern) berechnen. Wenn das Fahrzeug mit elektronischen Mautgeräten oder anderen Systemen ausgestattet ist, bedeutet die Nutzung dieser durch den Mieter die Annahme der damit verbundenen Kosten.
Zusätzliche Gebühren und Vertragsstrafen
Zusätzlich zu den Verpflichtungen zur Zahlung von Mietgebühren, Kraftstoff, Schäden und anderen zuvor erwähnten Beträgen, erklärt sich der Mieter ausdrücklich bereit, den Vermieter für die folgenden zusätzlichen Gebühren zu entschädigen oder zu erstatten, falls diese während der Mietdauer anfallen (nach den aktuellen Tarifen des Vermieters):
a) Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Ladekabeln für Elektrofahrzeuge (EV): Wenn das gemietete Fahrzeug ein EV oder Plug-in-Hybrid ist, wird es mit dem entsprechenden Mode 2 (Schuko) Ladekabel für den Hausgebrauch und/oder Mode 3 (Mennekes Typ 2) für öffentliche Ladestationen geliefert. Diese Kabel sind Eigentum des Vermieters und haben hohe Austauschkosten. Jegliche Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Nicht-Rückgabe der mitgelieferten Ladekabel ist die Verantwortung des Mieters. Insbesondere Verlust, Diebstahl oder irreparable Beschädigung des Ladekabels für den Hausgebrauch (Schuko) führt zu einer Gebühr zwischen €750 und €1,900 (abhängig vom Modell und den Ersatzkosten), und für das Mennekes (Typ 2) Ladekabel eine feste Gebühr von €570. Diese Beträge spiegeln die Kosten für den Ersatz des Originalzubehörs, einschließlich Handhabung und Transport, wider. Wenn ein beschädigtes Kabel zurückgegeben wird, das repariert werden kann, darf der Vermieter nur die Reparaturkosten berechnen, wenn sie niedriger sind. Der Mieter muss dem Vermieterpersonal mitteilen, wenn ein Kabel fehlt, wenn das Fahrzeug abgeholt wird; anderenfalls wird angenommen, dass sie sie erhalten haben und für ihre Rückgabe verantwortlich sind.
b) Verlust der Fahrzeugdokumentation: Der Verlust, Diebstahl oder die Nicht-Rückgabe des Fahrzeugzulassungsscheins, der technischen Inspektionsberichte (ITV) oder der bereitgestellten Versicherungszertifikate führt zu einer Strafgebühr von €300. Diese Summe deckt die Kosten für die Neuausstellung von Dokumenten, Verwaltungsgebühren und Abwicklung mit den Behörden. Wenn die Dokumentation zusammen mit dem Fahrzeug gestohlen wird, muss dies im Polizeibericht vermerkt werden; dennoch gilt die Gebühr, es sei denn, sie wird ohne Kosten zurückerstattet.
c) Verlust oder Bruch von Schlüsseln: Wie in den Deckungsausschlüssen angegeben, erfordert der Verlust, Diebstahl oder Bruch der Fahrzeugschlüssel oder Fernbedienungen, dass der Mieter die vollen Austauschkosten trägt. Der standardisierte Mindestbetrag beträgt €300 (der bei hochwertigen Fahrzeugen mit teuren elektronischen Schlüsseln höher sein kann). Wenn der Vermieter aufgrund von Schlüsselverlust einen Ersatzschlüsselsatz an einen anderen Ort senden muss, werden besondere Versandkosten hinzugefügt.
d) Fahrzeugwechsel aufgrund persönlicher Präferenz: Wenn der Mieter während der Miete ohne berechtigten Grund (d.h. nicht aufgrund von technischem Defekt, Unfall oder anderen objektiven Gründen, die dem Fahrzeug zuzuschreiben sind) einen Fahrzeugwechsel anfordert, kann der Vermieter eine Gebühr von €100 für den Wechselservice berechnen. Diese Gebühr deckt die Logistikkosten für die Änderung, die Vorbereitung eines neuen Vertrags, die frühzeitige Reinigung des zurückgegebenen Fahrzeugs usw. (Es fallen keine Kosten an, wenn die Änderung aufgrund von operationellen Bedürfnissen des Vermieters oder Problemen mit dem ursprünglichen Fahrzeug erfolgt.)
e) Obligatorische Sicherheitsartikel: Das Nicht-Zurückgeben oder der Verlust der reflektierenden Sicherheitsweste oder der Warndreiecke, die mit dem Fahrzeug geliefert werden, führt zu einer Gebühr von €50 pro fehlendem Artikel. Ebenso gilt, wenn der Mieter während der Miete eines dieser Teile entfernt und nicht ersetzt (z.B. Verwendung der Dreiecke bei einem Unfall, aber nicht Wiederbeschaffung), die Gebühr. Dieser Betrag entspricht den Kosten für das Ersetzen des Sicherheitskits und der damit verbundenen Handhabung.
f) Spezielle Fahrzeugreinigung: Das Fahrzeug muss in einem angemessenen sauberen Zustand, sowohl innen als auch außen, zurückgegeben werden. Normale Verschmutzung durch Gebrauch wird toleriert (z.B. Staub außen, leicht verschmutzte Matten), aber wenn das Fahrzeug übermäßig schmutzig zurückgegeben wird oder Rückstände, die eine tiefe Reinigung erfordern (z.B. starker Schlamm auf der Karosserie, Essens- oder Getränkeflecken auf den Sitzen, Sand, Schlamm oder Tierhaare im Inneren, starker Tabakgeruch, Erbrochenes usw.), wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr von €20 erhoben. Dies ist die Mindestgebühr für mehr als normale Reinigung. Wenn die Verschmutzung eine professionelle Reinigung oder Dekontamination erfordert (z.B. Ozonbehandlung für Gerüche, tiefe Polsterreinigung), muss der Mieter die tatsächlichen Kosten des professionellen Dienstes (laut Rechnung) anstelle der festen €20 Gebühr bezahlen. In solchen Fällen kann der Vermieter die Kaution zurückhalten, bis die endgültigen Kosten ermittelt sind.
Hinweis: Rauchen ist in allen Fahrzeugen verboten; wenn bei der Rückgabe Anzeichen für das Rauchen festgestellt werden (starker Geruch, Asche, Brandlöcher), wird dies als Verstoß angesehen und die besondere Reinigungsgebühr wird erhoben (mindestens €50, möglicherweise höher, wenn die Polsterung durch Brandlöcher beschädigt ist).
g) Beschädigung von Nummernschildern oder Aufklebern: Wenn das Fahrzeug mit verbogenen, gelösten oder beschädigten Nummernschildern (z.B. durch leichte Zusammenstöße) oder fehlenden Schildern (aufgrund von Diebstahl oder Herunterfallen) zurückgegeben wird, die auf den Mieter zurückzuführen sind, wird eine feste Gebühr von €50 für den Ersatz und Verkehrsbehördengebühren erhoben. Ebenso wird der Verlust oder Bruch von Umweltaufklebern (ECO, Null Emissionen usw., verpflichtend in einigen Städten) eine Ersatzgebühr von €20 erheben.
h) Entfernung von Vermieter-Identifikationselementen: Es ist verboten, jegliche kommerzielle Aufkleber, Embleme oder Logos, die der Vermieter möglicherweise am Fahrzeug angebracht hat (z.B. Firmenlogo-Aufkleber), zu entfernen, abzuziehen, zu verstecken oder zu beschädigen. Wenn der Mieter solche Elemente entfernt, wird eine Gebühr von €20 für die Neuinstallation erhoben. Dieser Betrag deckt Kosten für Ersatz und Arbeitsaufwand.
(Die oben genannten Beträge enthalten die Mehrwertsteuer, wo zutreffend. Wenn sich die Steuern zum Zeitpunkt des Ereignisses ändern, werden die Beträge entsprechend angepasst.)
All diese zusätzlichen Gebühren werden automatisch dem Mieter über die angegebene Zahlungsmethode in Rechnung gestellt. Insbesondere erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass der Vermieter diese Beträge der bereitgestellten Kredit-/Debitkarte ohne weitere Autorisierung belasten darf, sobald die entsprechenden Tatsachen bestätigt sind. Diese Beträge können von der Kaution oder Sicherheit abgezogen werden; in diesem Fall wird jeder Restbetrag bei Mietende ausgeglichen. Der Pfandbetrag kann teilweise oder vollständig einbehalten werden, um Vertragsstrafen oder vom Mieter geschuldete Beträge zu decken. Falls die Kaution nicht ausreicht, um die fälligen Beträge zu decken, ermächtigt der Mieter den Vermieter, die Differenz von ihrer Kredit- oder Debitkarte (und damit dem verbundenen Bankkonto) abzubuchen, bis die Schuld vollständig bezahlt ist.
Sicherheitskaution und Zahlungsmethoden
- Kreditkarte und Zahlungsfähigkeit: Um das Fahrzeug zu mieten, muss der Mieter eine gültige Kredit- oder Debitkarte auf seinen Namen (ausgestellt von einem anerkannten Kreditinstitut) vorlegen, die über ein ausreichendes Guthaben oder einen Kreditrahmen verfügt, um die Sicherheitskaution und die Mietzahlungen zu decken. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Zahlungsmethoden abzulehnen, die keine ausreichenden Garantien bieten oder nicht auf den Namen lauten, wie z. B. virtuelle Karten, Prepaid-Karten, mobile Zahlungen ohne physische Karte (kontaktlos ohne PIN über einem bestimmten Betrag) oder andere unkonventionelle Zahlungsformen. Barzahlungen werden in der Regel nicht für Anzahlungen oder Mietgebühren akzeptiert (außer in geringem Umfang oder in Ausnahmefällen, nach Ermessen des Vermieters). Wenn der Mieter keine akzeptable Zahlungsmethode bereitstellt, kann der Vermieter die Auslieferung des Fahrzeugs verweigern und dies als Stornierung durch den Kunden betrachten (No-Show-Gebühren können gemäß der Geschäftspolitik anfallen).
- Kaution/Sicherheitseinbehaltung: Bei der Übergabe des Fahrzeugs wird der Vermieter auf der bereitgestellten Karte einen Betrag als Sicherheitskaution blockieren oder belasten. Der Betrag der Einzahlung wird dem Mieter im Voraus mitgeteilt (dies kann der Selbstbehalt der Versicherung, eine Kraftstoffkaution oder beides entsprechen). Wenn keine zusätzliche Deckung erworben wird, wird in der Regel ein Betrag in Höhe des anwendbaren Selbstbehalts des Fahrzeugs blockiert, zuzüglich einer zusätzlichen Treibstoffkaution, falls zutreffend. Diese Kaution garantiert die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Mieter und kann verwendet werden, um etwaige ausstehende Gebühren am Ende der Miete zu decken. Sofern der Mieter nicht eine Deckung erworben hat, die den Selbstbehalt aufhebt, muss er die angegebene Sicherheit zu Beginn der Miete hinterlegen. Bei Verlängerung des Vertrags muss der Mieter die ursprüngliche Kaution für die zusätzlichen Tage anteilig aufstocken (z. B. durch Verlängerung der Kartenhaltung oder durch eine neue Haltung/Belastung).
- Umgang mit der Kaution: Die Kaution wird (als Vorausautorisierung für Kreditkarten oder als tatsächlich erstattbare Belastung für Debitkarten) für maximal 30 Geschäftstage ab Mietbeginn einbehalten, abhängig von den Bankverfahren. Am Ende der Miete, wenn keine zusätzlichen Gebühren anfallen, wird die Kaution vollständig freigegeben oder erstattet. Andernfalls werden die Beträge, die dem fehlenden Kraftstoff, zusätzlichen Tagen, Schäden, Bußgeldern, Strafen oder anderen vom Mieter geschuldeten Gebühren entsprechen, abgezogen, und der verbleibende Restbetrag, falls vorhanden, wird zurückgegeben oder freigegeben, nachdem alle Beträge berechnet wurden. Wenn die Kaution aus irgendeinem Grund nicht ausreicht, um ausstehende Gebühren zu decken, bleibt der Mieter für die Zahlung der Differenz verantwortlich; der Vermieter ist berechtigt, diese Differenz von der Karte des Mieters abzubuchen, und wenn dies nicht möglich ist (z. B. Karte ohne Guthaben), die Eintreibung auf rechtlichem Weg zu verfolgen. Umgekehrt, wenn die Kaution nicht innerhalb der fälligen Frist nach Mietende freigegeben wurde, muss der Mieter den Vermieter benachrichtigen, damit er mit der Bank die Freigabe koordinieren kann; im Falle einer ungerechtfertigten Verzögerung, die dem Vermieter zuzuschreiben ist, wird eine angemessene Entschädigung gemäß der Gesetzgebung und den besten Praktiken gezahlt.
- Gebühren während der Miete: Der Mieter stimmt zu, dass alle Kosten, die während der Miete anfallen und nicht direkt von ihm bezahlt werden (Mautgebühren, vom Vermieter bezahlte genehmigte Reparaturen, vorausbezahlte Strafen usw.), vom Vermieter auf der bereitgestellten Karte belastet werden. Dies beinhaltet - ist aber nicht beschränkt auf - Gebühren für fehlenden Kraftstoff, ausstehende Maut- oder Gebühren, Verkehrsbußgelder (plus Verwaltungsgebühren), Reinigungsgebühren, Schäden am Fahrzeug oder fehlendes Zubehör, zusätzliche Miettage wegen verspäteter Rückgabe, vertragliche Strafen in diesem Dokument und alle anderen im Vertrag geschuldeten Beträge. Durch Unterzeichnung des Vertrags autorisiert der Mieter ausdrücklich diese nachträglichen Gebühren. Falls einige Gebühren bei Vertragsabschluss nicht berechnet werden (z. B. eine Tage später mitgeteilte Strafe oder nicht sofort festgestellte Schäden), kann der Vermieter den entsprechenden Betrag nachträglich berechnen, den Mieter benachrichtigen und eine detaillierte Rechnung zur Verfügung stellen. Wenn die Karte zu diesem Zeitpunkt ungültig ist oder nicht über ausreichende Mittel verfügt, wird der Vermieter den Mieter kontaktieren, um eine alternative Zahlungsmethode bereitzustellen; die Nichtzahlung fälliger Beträge berechtigt den Vermieter, Schritte zur Eintreibung von Schulden einzuleiten, einschließlich rechtlicher Schritte, falls notwendig.
Datenschutz und Geolokalisierung
In Übereinstimmung mit den aktuellen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird dem Mieter mitgeteilt, dass der Vermieter seine personenbezogenen Daten verarbeiten wird, einschließlich der im Vertrag bereitgestellten und während der Mietbeziehung generierten Daten (z.B., Standortdaten des Fahrzeugs, Verkehrsverstoßdaten), um das Mietverhältnis zu verwalten, die Sicherheit des Fahrzeugs und seine vereinbarte Nutzung zu gewährleisten und geltende rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Die rechtliche Grundlage für diese Prozesse ist die Ausführung des Mietvertrags, das legitime Interesse an der Sicherung des Eigentums und der Verhinderung von Betrug sowie die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen (zum Beispiel die Identifizierung des Fahrers gegenüber den Verkehrsbehörden).
Geolokalisierung:
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass einige Fahrzeuge der Flotte aus Sicherheitsgründen mit GPS-Tracking-Geräten ausgestattet sein können. Unter keinen Umständen wird der Vermieter den Standort des Fahrzeugs während der Miete kontinuierlich überwachen; jedoch behält sich der Vermieter das Recht vor, auf Standortdaten in spezifischen gerechtfertigten Fällen zuzugreifen, wie zum Beispiel bei einem begründeten Verdacht auf schweren Vertragsbruch (z.B. Fahrzeugdiebstahl, unerlaubtes Verlassen des Gebiets, verspätete Rückgabe) oder auf Anforderung zuständiger Behörden. Zu diesem Zweck autorisiert der Mieter den Vermieter, der Polizei oder anderen Behörden die Standortdaten des Fahrzeugs und alle notwendigen persönlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn dies offiziell angefordert oder zur Wiedererlangung des Fahrzeugs im Falle einer unerlaubten Aneignung notwendig ist. Diese Prozesse werden in Übereinstimmung mit den Datenschutz- und Straßenverkehrssicherheitsgesetzen durchgeführt, immer im Verhältnis zum verfolgten legitimen Zweck.
Die personenbezogenen Daten des Mieters können auf Anfrage im Rahmen ihrer Befugnisse öffentlichen Körpern und Behörden (z.B., Verkehrsbehörden, Gerichte, Strafverfolgungsbehörden) mitgeteilt werden (z.B., um den Fahrer im Falle eines Verstoßes oder während einer fahrzeugbezogenen Straftatenermittlung zu identifizieren). Ebenso können die Daten von Versicherungsgesellschaften oder Pannenhilfsdiensten verarbeitet werden, mit denen der Vermieter im Falle von Ansprüchen oder durch Versicherung gedeckten Vorfällen Policen hat, sowie von Anbietern, die an der Verwaltung der Miete beteiligt sind (z.B., Werkstätten im Falle einer Panne). Der Vermieter wird Daten nicht zu anderen als den oben genannten Zwecken ohne die Zustimmung des Betroffenen an Dritte weitergeben.
Der Mieter kann seine ARCO-Rechte (Zugang, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Einschränkung, Übertragbarkeit, falls zutreffend) bezüglich seiner personenbezogenen Daten durch Zusendung eines schriftlichen Antrags an die im Vertragskopf angegebene Adresse oder an die Kundendienst-E-Mail des Vermieters ausüben. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung, die auf unserer Website erhältlich oder zusammen mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt wird.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Mietvertrag richtet sich nach spanischem Recht. Bei Zweifeln, Fragen oder Streitigkeiten aus der Auslegung, Erfüllung oder Durchführung dieses Vertrages verpflichten sich die Vertragsparteien, sich der Gerichtsbarkeit der Gerichte und Tribunale der Stadt Valencia, Spanien, zu unterwerfen und verzichten ausdrücklich auf jeden anderen ihnen zustehenden Gerichtsstand. Diese Wahl des Gerichtsstands entzieht dem Mieter nicht den Schutz zwingender Bestimmungen, die nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltslandes gelten können, falls er als Verbraucher innerhalb der Europäischen Union gilt.
Salvatorische Klausel:
Wird eine der Klauseln oder Bedingungen in diesem Vertrag von einer zuständigen Behörde für nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, so berührt diese Erklärung nicht die Gültigkeit der verbleibenden Klauseln, die vollständig in Kraft bleiben. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der Parteien und geltenden Vorschriften so nahe wie möglich kommt.
Sprache:
Diese Allgemeinen Bedingungen sind in Spanisch abgefasst. Sollte eine Übersetzung in eine andere Sprache zur Verfügung gestellt werden, so hat im Falle einer interpretativen Diskrepanz stets die spanische Version Vorrang.
Vollständige Übereinkunft:
Dieser Mietvertrag zusammen mit seinen Allgemeinen Bedingungen, den Spezifischen Bedingungen, die im Übergabedokument (einschließlich anwendbarer Tarife, spezifisches Fahrzeug, Dauer, Selbstbehalte, etc.) festgehalten sind, sowie alle unterzeichneten Anhänge (z.B. Berichte über bereits bestehende Schäden) stellen die vollständige Übereinkunft zwischen Mieter und Vermieter dar. Es gibt keine Bindungen, Garantien oder Versprechen von Seiten des Vermieters oder seiner Mitarbeiter, die nicht in diesen Dokumenten enthalten sind. Jede Änderung der Bedingungen muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.